Das Finanzgericht Münster hat entschieden (AZ:3 K 2845/02E), dass psychotherapeutische Behandlungskosten auch dann als „außergewöhnliche Belastungen“ anzuerkennen sind, wenn sie von Privattherapeuten oder -kliniken in Rechnung gestelllt worden sind. Grundlegend dafür ist, dass es sich um eine gezielte und medizinisch indizierte Behandlung zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer akuten Erkrankung handelt.